Stipendien
Stipendienreglement msa
Inhaltsverzeichnis
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Zweck
- Die Stipendien dienen der finanziellen Unterstützung motivierter Schüler:innen, deren Erziehungsberechtigte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sind, die vollständigen Unterrichtskosten zu tragen.
Grundsätze
- Stipendien werden ausschliesslich an volksschulpflichtige Schüler:innen gewährt, welche den Instrumentalunterricht an der msa bei Musiklehrpersonen der msa besuchen.
- Stipendiert wird pro Schüler:in nur ein Fach Instrumentalunterricht als Einzelunter-richt, 30 Min. wöchentlich oder Instrumentalunterricht in 2er Gruppen, 40 Min. wöchentlich bzw. in 3er Gruppen, 45 Min. wöchentlich.
- Stipendien werden pro Schüler:in während maximal sechs Jahren (12 Schulsemester) vergeben. Frühere Stipendienbezüge werden bei einem Bezugsunterbruch angerechnet.
- Pro Familie wird maximal ein Betrag pro Jahr gesprochen, welcher dem 2-fachen des 30-minütigen Einzelunterrichts entspricht.
- Bei mangelndem Interesse, Engagement oder unregelmässigem Besuch des Musikunterrichts, kann ein Stipendium gestrichen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Stipendienkommission nach Rücksprache mit der unterrichtenden Lehrperson.
- Rekursmöglichkeiten und Schulgeldrückerstattungen sind ausgeschlossen.
Organisation/Finanzierung
- Die Stipendienkommission befindet über die Vergabe der Stipendien.
- Die Mitglieder der Stipendienkommission werden durch den Vorstand der msa gewählt und eingesetzt.
- Stipendien werden ausschliesslich aus dem Stipendienfonds finanziert. Reichen die Mittel nicht aus, erfolgt die Vergabe anteilsmässig.
- Die Äufnung und Bewirtschaftung des Stipendienfonds erfolgt gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. September 2015.
Einzureichende Unterlagen
- Antragsformular
- Kopie neuster Steuerrechnung (provisorisch oder definitiv)
- Kopie Steuererklärung des aktuellen Kalenderjahres
- Sämtliche Unterlagen sind zu Händen der Stipendienkommission einzureichen.
- Fristen für Gesuchstellung: 15. Mai für das anstehende Schuljahr bzw. in Ausnahmen
per 15. Dezember.
Gesuche, welche verspätet oder unvollständig eingereicht werden, können für das bevorstehende Semester nicht mehr berücksichtig werden. - Stipendiengesuche gelten für ein Schuljahr und müssen jedes Schuljahr neu bis spätestens 15. Mai eingereicht werden. Stipendien werden nicht automatisch verlängert.
Bedingungen und Bemessung der Beiträge nach Steuerrechnungen
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Steuerbares Einkommen in Franken |
Reduktion des Schulgeldes in % |
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von |
bis |
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0 |
30’000 |
70 |
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30’001 |
35’000 |
60 |
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35’001 |
40’000 |
50 |
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40’001 |
45’000 |
40 |
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45’001 |
50’000 |
30 |
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50’001 |
55’000 |
20 |
- Beträgt das steuerbare Vermögen mehr als Fr. 100’000.-; werden 10% des gesamten Vermögens zum Steuerbaren Einkommen dazugerechnet.
- Bei Quellensteuer werden 60% des Bruttolohnes anstelle des Steuerbaren Einkommens als Bemessungsgrundlage verwendet. Es müssen dafür die Lohnausweise der letzten 12 Monate eingereicht werden.
- Wird eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug oder eine Asyl-Unterstützung vorgelegt, wird ein Stipendium von 50% gewährt.
Gültig ab 1. Februar 2026 (ersetzt alle früheren Reglemente)