Stipendien

Stipendienreglement msa

Zweck

  • Die Stipendien dienen der finanziellen Unterstützung motivierter Schüler:innen, deren Erziehungsberechtigte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sind, die vollständigen Unterrichtskosten zu tragen.

Grundsätze

  • Stipendien werden ausschliesslich an volksschulpflichtige Schüler:innen gewährt, welche den Instrumentalunterricht an der msa bei Musiklehrpersonen der msa besuchen.
  • Stipendiert wird pro Schüler:in nur ein Fach Instrumentalunterricht als Einzelunter-richt, 30 Min. wöchentlich oder Instrumentalunterricht in 2er Gruppen, 40 Min. wöchentlich bzw. in 3er Gruppen, 45 Min. wöchentlich.
  • Stipendien werden pro Schüler:in während maximal sechs Jahren (12 Schulsemester) vergeben. Frühere Stipendienbezüge werden bei einem Bezugsunterbruch angerechnet.
  • Pro Familie wird maximal ein Betrag pro Jahr gesprochen, welcher dem 2-fachen des 30-minütigen Einzelunterrichts entspricht.
  • Bei mangelndem Interesse, Engagement oder unregelmässigem Besuch des Musikunterrichts, kann ein Stipendium gestrichen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Stipendienkommission nach Rücksprache mit der unterrichtenden Lehrperson.
  • Rekursmöglichkeiten und Schulgeldrückerstattungen sind ausgeschlossen.

Organisation/Finanzierung

  • Die Stipendienkommission befindet über die Vergabe der Stipendien.
  • Die Mitglieder der Stipendienkommission werden durch den Vorstand der msa gewählt und eingesetzt.
  • Stipendien werden ausschliesslich aus dem Stipendienfonds finanziert. Reichen die Mittel nicht aus, erfolgt die Vergabe anteilsmässig.
  • Die Äufnung und Bewirtschaftung des Stipendienfonds erfolgt gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. September 2015.

Einzureichende Unterlagen

  1. Antragsformular
  2. Kopie neuster Steuerrechnung (provisorisch oder definitiv)
  3. Kopie Steuererklärung des aktuellen Kalenderjahres
    • Sämtliche Unterlagen sind zu Händen der Stipendienkommission einzureichen.
    • Fristen für Gesuchstellung: 15. Mai für das anstehende Schuljahr bzw. in Ausnahmen
                                                       per 15. Dezember.
      Gesuche, welche verspätet oder unvollständig eingereicht werden, können für das bevorstehende Semester nicht mehr berücksichtig werden.
    • Stipendiengesuche gelten für ein Schuljahr und müssen jedes Schuljahr neu bis spätestens 15. Mai eingereicht werden. Stipendien werden nicht automatisch verlängert.

Bedingungen und Bemessung der Beiträge nach Steuerrechnungen

Steuerbares Einkommen in Franken

Reduktion des Schulgeldes in %

von

bis

 

0                             

30’000

70

30’001

35’000

60

35’001

40’000

50

40’001

45’000

40

45’001

50’000

30

50’001

55’000

20

 

  • Beträgt das steuerbare Vermögen mehr als Fr. 100’000.-; werden 10% des gesamten Vermögens zum Steuerbaren Einkommen dazugerechnet.
  • Bei Quellensteuer werden 60% des Bruttolohnes anstelle des Steuerbaren Einkommens als Bemessungsgrundlage verwendet. Es müssen dafür die Lohnausweise der letzten 12 Monate eingereicht werden.
  • Wird eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug oder eine Asyl-Unterstützung vorgelegt, wird ein Stipendium von 50% gewährt.

Gültig ab 1. Februar 2026 (ersetzt alle früheren Reglemente)